AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie gelten nur, soweit WAV-Personaldienstleistungen GmbH sich
schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.
WAV-Personaldienstleistungen GmbH nachfolgend als WAV abgekürzt
1. Behördliche Genehmigung
WAV besitzt die befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt
durch die Regionaldirektion Nürnberg der Bundesagentur für Arbeit.
2. Rechtsstellung der WAV Mitarbeiter
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein
Vertragsverhältnis zwischen WAV Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des
Einsatzes unterliegen WAV Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und
arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen
Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
3. Auswahl der WAV Mitarbeiter
WAV stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche
Qualifikation überprüfte WAV Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten
Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme
eines WAV Mitarbeiters meldet, werden bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet. WAV
kann während des laufenden Einsatzes WAV Mitarbeiter gegen andere, in gleicher
Weise geeignete WAV Mitarbeiter austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des
Kunden verletzt werden.
4. Einsatz der WAV Mitarbeiter und Streik
Der Kunde setzt WAV Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein,
die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die WAV
Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen
verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und
Arbeitstätigkeit können nur zwischen WAV und dem Kunden vereinbart werden.
Außerdem setzt der Kunde WAV Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder
zum Geldinkasso ein und stellt WAV insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
Der Kunde zahlt WAV Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder
Reisekostenvorschüsse. Der Kunde informiert WAV unverzüglich über geplante
Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde
von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz
befindlichen WAV Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen
eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der WAV
Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.
5. Geheimhaltung und Datenschutz
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit
bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte
und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete
Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim
zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen
Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz, insbesondere § 5
Bundesdatenschutzgesetz, und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die
vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der
Zusammenarbeit fort.
6. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für die WAV Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit
geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte
Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer
und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.
7. Arbeitsschutz
Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der WAV Mitarbeiter den für den
Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber,
insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Kunden
unbeschadet der Pflichten von WAV. Der Kunde gewährt WAV oder deren
Beauftragten (u. a. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten) den Zutritt
zum Tätigkeitsort der WAV Mitarbeiter und legt ihnen auf Wunsch die in Bezug auf
ihr Arbeitsschutzsystem bestehende Dokumentation zur Einsicht vor. Ein
Arbeitsunfall ist der betreuenden WAV Niederlassung unverzüglich zu melden nup
wird gemeinsam untersucht. Der Kunde wird WAV über die notwendige Angebotsund Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vor Arbeitsantritt informieren.
8. Tarife und Sonderkündigungsrecht
Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen
Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde WAV mitteilen, welcher
Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder
zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb
anwendbar sind. Der Kunde hat WAV das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines
vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für
die Richtigkeit der gemachten Angaben ein.
Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren
Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen
Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde WAV hierüber informieren.
Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages für
Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt, erhöht sich der
Netto-Kundentarif nach Ablauf von 9 Monaten ununterbrochener Überlassung des
einzelnen WAV Mitarbeiters um 1,5% bzw. nach Ablauf von 12 Monaten
ununterbrochener Uberlassung des einzelnen WAV Mitarbeiters um insgesamt 3 %.
Maßgebend für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im
Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem o. g. Branchenzuschlag entfällt. Wird
der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der
Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen
Überlassungszeiten fällig. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist WAV berechtigt,
die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von
WAV an WAV Mitarbeiter zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B.
gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher
Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. Notwendige Tariferhöhungen
wird WAV dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der
Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2
Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen.
WAV steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum
Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.
9. Zeiterfassung
Die Erfassung der von WAV Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt per
elektronischer Zeiterfassung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde den
Nutzungsbedingungen vor der erstmaligen Nutzung zustimmt. Diese sind im
Zeitportal aktiv durch eine berechtigte Person zu bestätigen.
Soweit und solange eine elektronische Zeiterfassung nicht erfolgt oder erfolgen
kann, z. B. mangels Bestätigung der Nutzungsbedingungen, legt jeder WAV
Mitarbeiter wöchentlich einen Stundennachweis vor, aus dem die von ihm
geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der
Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen
auf dem Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter durch
Unterschrift und Firmenstempel bestätigen. Können Stundennachweise keinem
Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist WAV
berechtigt, die vom WAV Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden
abzurechnen.
10. Stundensatz und Abrechnung
Sind Fahrtkosten an den Mitarbeiter zu zahlen, ist WAV berechtigt, diese dem
Kunden in Rechnung zu stellen. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend den
tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten
Arbeitsstunden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne
Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei WAV.
11. Haftung
WAV haftet neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich aller überlassenen
Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich
vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf
Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der
Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus
entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt
5.000.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haftet
WAV nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle.
12. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters
Der Kunde wird WAV zur Einhaltung des AÜG unverzüglich mitteilen, wenn ein WAV
Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder einem
verbundenen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG direkt angestellt oder als
Zeitarbeitnehmer beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur
Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen WAV
Mitarbeiter.
13. Personalvermittlung
Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn
überlassenen WAV Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine
Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des
Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung
der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses
beruht nicht auf der Überlassung des WAV Mitarbeiters.
Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, dass der
eingestellte WAV Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab
dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 4
Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 3 Bruttomonatsgehälter,
vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 2 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des
15. Monats 1 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 15. Monats der Überlassung ist
die Übernahme kostenfrei. Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten
Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten
wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 35 % des zukünftigen Bruttojahresgehalts
beim Kunden fällig, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der Vorstellung des
Bewerbers.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung,
sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, WAV Auskunft über
das mit dem WAV Mitarbeiter oder dem vorgestellten WAV Bewerber vereinbarte
Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des
Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von WAV. Als Gerichtsstand
wird Baden-Baden vereinbart.
15. Sonstiges
Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und
Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm
kontrolliert werden, mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt
bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf
Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im
Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen
belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er, seine Mitarbeiter
und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und
unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass WAV, deren
Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde
versichert, den Unternehmen der WAV und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten,
die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die
mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu
Sanktionen stehen.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur
insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte
Ansprüche handelt.
Sämtliche vom Kunden an WAV zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich
der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der
unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und
rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen
Privatrechts.
Stand: 01.10.2022